Wenn Sie als Rechteinhaber feststellen, dass Ihre
Domain bereits registriert ist, bieten sich zwei Möglichkeiten
der Vorgehensweise:
1. Der Rechteinhaber nutzt das in dem.eu-Vergabeverfahren
nachgeschaltete ADR-Verfahren. Bei diesem Verfahren handelt es
sich um ein Schiedsgerichtsverfahren vor dem Tschechischen Schiedsgerichtshof.
Der Antragsteller muss hierbei neben seinen Anwaltskosten die
gesamten Kosten für das Schiedsgerichtsverfahren tragen.
Schon bei einer Domainstreitigkeit fallen hier reine Verfahrenskosten
von EUR 1.990,00-3.990,00 (je nach Besetzung des Schiedsgerichts,
1 oder 3 Schiedsrichter ) zzgl. Anwaltskosten an, die sich in
der Regel an den Streitwerten in Kennzeichensachen orientieren
dürften. Achtung: Der Ausgang des ADR-Verfahrens ist für
beide Parteien nicht bindend und kann daher einer vollen Überprüfung
durch die ordentliche Gerichtsbarkeit unterzogen werden.
2. Der Rechteinhaber wendet sich gleich an die
ordentliche Gerichtsbarkeit. Für Deutsche Rechteinhaber dürfte
aufgrund des vermutlich hohen Gegenstandswertes sogleich das Landgericht
zuständig sein. Sofern es sich um marken-, firmenkennzeichen-
und titelschutzrechtliche Ansprüche handeln würde, wäre
aufgrund der Konzentrationsverordnungen der jeweiligen Bundesländer
sofort ein bestimmtes Kennzeichengericht anzurufen.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten,
dass Rechteinhaber, die gegen einen Domaingrabber aus Deutschland
vorgehen wollen, sinnvoller Weise gleich den Weg der ordentlichen
Gerichtsbarkeit wählen. Unter bestimmten Voraussetzungen,
hat der Rechteinhaber sogar die Möglichkeit bereits jetzt
Rechtsschutz über ein einstweiliges Verfügungsverfahren
zu erlangen und somit dem Domaingrabber sehr schnell die gute
Laune an seinem Fang zu vermiesen.
Sofern sich der Domaingrabber im Ausland „versteckt“
und keine besseren Rechte für dieses Land existieren, wird
sich der Anspruchsteller wohl über ein ADR-Verfahren Gehör
verschaffen müssen. Abgesehen von der exotischen Wahl des
ADR-Panel-Sitzes bleibt der Rechteinhaber bei ADR-Verfahren sogar
im Falle des Obsiegens auf erheblichen Kosten sitzen. Dies wäre
bei der Verfahrenswahl über die ordentliche Gerichtsbarkeit
nicht der Fall, da der Rechteinhaber einen Erstattungsanspruch
hätte.
Die Kanzlei Prehm und Klare Rechtsanwälte
ist ausgerichtet auf Markenschutz und Markenrecht. Die Anwälte
der Kanzlei haben die Erfahrung mehrerer Hundert erfolgreich durchgeführter
Markenanmeldungen und haben Mandanten bei einer Vielzahl von Markenstreitigkeiten
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Prehm und Klare, wie der Markenstreit um den 60-Millionen-Euro
Slogan eines führenden, internationalen Auktionshauses haben
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